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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 762/05
Rechtsgebiete: BErzGG
Vorschriften:
BErzGG § 17 Abs. 1 | |
BErzGG § 17 Abs. 1 Satz 1 |
Aktenzeichen: 4 Sa 762/05
Entscheidung vom 08.12.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.07.2005 - 4 Ca 169/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 05.07.1995 bis zum 16.07.2004 als Autolackiererin beschäftigt. Zuletzt bezog sie ein Bruttomonatsentgelt von 1.861,60 €. Der Arbeitsvertrag nahm Bezug auf das Tarifwerk des Lackiererhandwerks. Die Klägerin war zur Urlaubskasse anzumelden.
Vom 30.06.2001 bis 30.06.2004 befand sie sich in Elternzeit. Die Beklagte kündigte unter dem 01.07.2004 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 16.07.2004, vom 01.07.2004 bis 16.07.2004 war die Klägerin vereinbarungsgemäß unbezahlt freigestellt.
Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage die Abgeltung von 24 Urlaubstagen für das Jahr 2004 in Höhe von 2.062,08 €.
Der Inhalt des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30.03.1992 ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Auf ihn wird Bezug genommen. Nach § 24 hat der volljährige Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, bei dem er zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsgeldes dann, wenn er länger als 3 Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages tätig gewesen ist und darüber auf Verlangen Nachweis führt. Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen 9,5 von Hundert des Bruttolohns. Bruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zu Grunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge. Im Tarifvertrag sind Sachverhalte geregelt, in denen eine Verminderung des Bruttolohns durch einen Ausgleich aufgefangen wird. Die Zeiten der Elternzeit sind darin nicht enthalten.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem BUrlG. Der Rahmentarifvertrag könne rechtswirksam nicht davon abweichen, insbesondere schließe die Regelung des § 20 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages die begehrte Leistung nicht aus. Ein teilweiser Ausschluss des Anspruchs aufgrund der Elternzeit sei nicht vorzunehmen, da die Beklagte eine entsprechende rechtsgestaltende Erklärung über die Verminderung des Urlaubsumfangs nach § 17 Abs. 1 BErzGG nicht abgegeben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.062,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die tarifliche Regelung schließe einen Anspruch der Klägerin aus. Die Elternzeit habe bis zum 30.06.2004 gereicht und damit zu einer Urlaubsreduzierung auf 6/12 des Jahresurlaubs geführt. Im Übrigen sei ein weiterer Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin nicht entstanden. Während des gesamten Urlaubsjahres habe die Klägerin keinen Bruttolohn von ihr zu beziehen gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.07.2005 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die tarifliche Regelung sei mit höherrangigem Recht zu vereinbaren. Die Klägerin habe im Jahr 2004 keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt erworben. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages sei auf das Urlaubsjahr zu beziehen. Im Übrigen wäre für die Klägerin ein hinreichendes Urlaubsentgelt nicht erwirtschaftet worden, da die Klägerin keinerlei Bezüge im Jahr 2004 von der Beklagten zu beanspruchen habe. Für die Elternzeit sehe der Tarifvertrag keinen Ausgleichsbetrag vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 22.08.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am 13.09.2005 Berufung eingelegt und diese Berufung mit am Montag, dem 24.10.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus Rechtsgründen an. Die Beklagte habe die Erklärung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BErzGG nicht abgegeben. In § 20 Nr. 1 des Rahmentarifvertrages handelt es sich um eine Wartezeitregelung. Demzufolge habe die Klägerin den Urlaubsanspruch erworben.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin durch Vorlage von Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen dargelegt, dass sie seit 01.09.2004 bei der Verbandsgemeinde H. als Angestellte beschäftigt ist. Sie hat weiter dargelegt, die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten habe ihr von einem Urlaubsabgeltungsanspruch über ca. 1.700 € berichtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier, verkündet am 20.07.2005 - Aktenzeichen 4 Ca 169/05 - wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.062,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, nach Auskunft der Urlaubskasse seien Resturlaubsansprüche nicht mehr vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 08.12.2005.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen.
Die Kammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, die auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, dass die tarifvertraglichen Regelungen im Maler- und Lackiererhandwerk mit der Urlaubsgewährung und dem Umlageverfahren zu einer Lohnausgleichskasse nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Anwendbar auf das Rechtsverhältnis ist der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.1992 in der Fassung vom 06.02.2004 und der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30.03.1992 in der Fassung vom 06.02.2004.
Zu Gunsten der Klägerin wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld i. S. d. § 24 des Rahmentarifvertrages gegenüber der Beklagten als letztem Arbeitgeber aus dem Maler- und Lackiererhandwerk zusteht, weil die Klägerin länger als 3 Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs tätig gewesen ist und darüber hinaus den Nachweis geführt hat.
Das Urlaubsentgelt ist allerdings nach § 21 des Rahmentarifvertrages zu bemessen. Der volljährige Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung des in der Lohnnachweiskarte eingetragenen bzw. einzutragenden Urlaubsentgeltes. Damit wird eine Regelung geschaffen, die auch einen Anspruch auf Urlaubsentgelt begründet, wenn ein Betrag in der Lohnnachweiskarte nicht eingetragen ist.
Der Klägerin steht jedoch ein einzutragendes Urlaubsentgelt nicht zu. Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen 9,5 von Hundert des Bruttolohns. Bruttolohn ist in § 21 Abs. 3 des Rahmentarifvertrags definiert. Dies ist der zur Geldberechnung der Lohnsteuer zu Grunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte einzutragende Bruttoarbeitslohn. Im Jahre 2004 hat die Klägerin einen Bruttoarbeitslohn nicht erzielt.
Tatbestände, aus denen sich ein Ausgleich für verminderten Bruttolohn ergibt, welche in § 21 Abs. 5 Rahmentarifvertrag geregelt sind, liegen ersichtlich nicht vor. Die Verdienstminderung durch Elternzeit ist genauso wenig erfasst wie die Zeiten von vereinbarten Freistellungen oder Arbeitsvergütung.
Der Klägerin könnte allenfalls ein Anspruch auf aus dem vorher übertragenen Resturlaubsentgelt zustehen, sollte dieser in der Lohnnachweiskarte eingetragen bzw. einzutragen sein.
Die Klägerin hat aber keinen Vortrag dazu gehalten, dass ihr eine Lohnnachweiskarte ausgehändigt wurde, dass eine Lohnnachweiskarte auszuhändigen gewesen wäre und welche Beträge insbesondere Urlaubsentgeltansprüche, die in früherer Zeit nicht erfüllt waren, dort noch eingetragen sind oder hätten eingetragen werden müssen.
Auch eine etwaige Erklärung der Ehefrau des Geschäftsführers begründet mangels Vertretungsberechtigung keinen Anspruch, ersetzt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag und würde, abgesehen von Verspätung, weil erstmals in der Kammerverhandlung vorgetragen, auch nicht die Höhe der Klageforderung begründen.
Somit kann das klägerische Begehren keinen Erfolg haben. Die gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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